Allgemeine Geschäftsbedingungen – Institut für Methodik und Notfallmedizin, Dorfstr. 7, 85586 Poing/
Angelbrechting Stand: 11.2019

Auftragsnehmer ist das Institut für Methodik und Notfallmedizin Auftraggeber der Kunde

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Auftraggeber beauftragt das Institut für Methodik und Notfallmedizin

(nachfolgend auch IMN oder Auftragnehmer genannt) zur Durchführung von

Vorträgen und Kursen wissenschaftlicher und belehrender Art und zur Übernahme einer Übungsleiterfunktion.

§ 2 Rechtsstellung des Vertragspartners
1.   Der Auftragsnehmer hat die übertragene Tätigkeit für den Auftraggeber selbständig und eigenverantwortlich auszuüben.

2.   Der Auftragsnehmer ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag persönlich auszuführen. Er kann sich hierzu auch der Hilfe von

Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bedienen, soweit er deren fachliche

Qualifikation zur Erfüllung des Vertrages sicherstellt und diesen gleich lautenden Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages auferlegt. Für Kurse nach § 68 FeV

oder DGUV Vorschrift 1 § 24 müssen die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen

über den Auftragsnehmer bei der zuständigen Landesregierung / ermächtigenden Stelle und der Qualitätssicherungsstelle Erste-Hilfe der Verwaltungs-BG gemeldet sein. Sollten diese als Kursassistenz eingeteilt sein, ist die Anwesenheit eines

zugelassenen Kursleiters Pflicht.

3.   Der Auftragsnehmer hat das Recht, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 3 Honorarsätze und Kurs Zu- und Absagen
1.   Für die Tätigkeit wird dem Auftraggeber ein Honorar in Rechnung gestellt.

2.   Erste-Hilfe-Kurse nach DGUV Vorschrift 1 §2 4 können – sofern einer Kostenübernahme durch die BG/UK/GUV nichts im Wege steht

– direkt mit der BG/UK/GUV des Auftraggebers verrechnet werden. Für die Einholung einer Kostenübernahmezusage ist der

Auftraggeber verantwortlich. Sollte diese nicht vorliegen, bzw. eine Kostenübernahme durch die BG/UK/GUV abgelehnt werden, trägt der Auftraggeber die Kosten in voller Höhe.

3.   Der Auftragsnehmer ist bei Erste-Hilfe Kursen nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Für alle anderen Kurse wird eine

Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % auf die Kursgebühr berechnet.

4.   Zur Abrechnung des Kurses/Seminares ist das ordnungsgemäße Ausfüllen der Teilnehmerunterlagen über SemPlan

(„Anmeldung für betriebliche Ersthelfer (BG) „) erforderlich. Die Teilnehmerliste wird nach dem ausfüllen automatisch per Mail an den Auftraggeber verschickt

und muss unterschrieben, mit Stempel, sowie der kostenübernehmenden Stelle (BG/UK) und

der BG-Mitgliedsnummer des Auftraggebers dem Trainer im Kurs ausgehändigt werden. Andernfalls ist der Auftragsnehmer berechtigt die Kostenrechnung

direkt an den Auftraggeber zu schicken. Der Auftraggeber muss dann selbständig mit der BG abrechnen.

Ebenfalls muss der Auftraggeber die Kosten übernehmen, wenn dies in SemPlan so eingetragen wurde

(„Sammelanmeldung für Unternehmen und Institutionen (auf Rechnung)“ und auf der Teilnehmerliste (mit dem entsprechenden Vermerk) unterschrieben wurde.

In diesem Falle muss sich der Auftraggeber, mit den mit der Rechnung

erhaltenen Teilnehmerlisten, selbst um Kostenersatz nach dem aktuell gültigen Kostensatz seiner BG/UK/GUV bemühen

(siehe http://www.dguv.de/dguv/fb-erstehilfe/Ausbildungsstellen/index.jsp)

5.   BG-Kurse, die nicht bis spätestens 48 Stunden vor Kursbeginn schriftlich abgesagt werden, werden dem Auftraggeber in vollem Umfang in Rechnung

gestellt. Bei allen anderen Seminaren gilt, sollte ein Teilnehmer am Seminar

nicht teilnehmen können so entstehen Ihnen keine Kosten, wenn wir spätestens 4 Wochen vor Beginn des Seminars eine schriftliche Abmeldung von Ihnen erhalten haben. Bei schriftlicher Abmeldung bis spätestens 2 Wochen vor Beginn des

Seminars berechnen wir eine Stornierungsgebühr von 50% des Seminarpreises. Bei späterer Abmeldung ist die volle Seminargebühr fällig. Es steht jedoch frei einen Ersatzteilnehmer in das Seminar zu entsenden.

6.   § 286 BGB Verzug des Schuldner

(1)   Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2)   Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer

Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit

und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der

Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder

Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der

Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

7.   § 288 BGB Verzugszinsen

(1)   Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2)   Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht

Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3)   Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4)   Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

. Nach drei Zahlungserinnerungen wird ein Inkassobüro mit Zahlungsverweigerung beauftragt. Die damit verbundenen

Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Die Mehrkosten werden von der BG/UK/GUVV nicht zurückerstattet.

8.   Bei Anfahrtsstrecken (vom Unternehmenssitz des Auftragsnehmers – Dorfstr.7,85586 Poing) über 50 km ist der Auftragsnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Fahrtkostenpauschale zu berechnen (0,30 € je km). Diese muss jedoch separat Vereinbart werden. Die Fahrtkosten werden von der BG/UK/GUVV nicht zurückerstattet.

9.   Für Kurse, die an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag stattfinden, werden dem Auftraggeber für jeden dieser

Tage 45 € je Tag in Rechnung gestellt. Eine Kostenübernahme durch die BG oder UK ist nicht möglich.

10.       Für den/das Kurs/Seminar ist die Teilnahme von mindestens 10 Teilnehmern bindend. Sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht zustande kommen, übernimmt der Auftraggeber die Kosten für die fehlenden Teilnehmer. Ausschlaggebend ist hierfür die Gesamtteilnehmerzahl des Kurses. (Bsp.: gefordert sind mindestens 10 Teilnehmer, Anwesend sind aber nur 8 Teilnehmer, dann werden die 2 fehlenden Teilnehmer dem Auftraggeber entsprechend der zum Seminarzeitpunkt gültigen oder vorher vereinbarten Honorarsätze berechnet! Wenn 15 Teilnehmer zu Kurs gemeldet sind, aber nur 12 TN erscheinen, entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die Mindestteilnehmerzahl erreicht ist!)

11.       Teilnehmer, die zwar für den/das Kurs/Seminar gemeldet waren, jedoch nicht erschienen sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, sofern kein Ersatzteilnehmer am Kurs/Seminar teilnimmt. Bei Krankmeldung des Mitarbeiters und Vorlage eines ärztlichen Attestes in der Personalabteilung des Auftraggebers wird der Ausfall nicht in Rechnung gestellt.

12.       Alle Trainer des IMN sind freiberuflich tätig. Auch wenn das IMN bemüht ist, Trainer zu stellen, kann eine Garantie für einen Trainer im Bereich Erste-Hilfe erst am 25. eines Monats für den darauffolgenden Monat gewährt werden. Im Zeitraum 20. – 25. des laufenden Monats kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber alternative Termine, in Abhängigkeit der Verfügbarkeit der Trainer anbieten. Sollte bis zum 25. des laufenden Monats kein Trainer für den Folgemonat gefunden worden sein gilt der Kurs als abgesagt. Das IMN haftet nicht für dem Auftraggeber entstandene Schäden jeglicher Art.

13.       Bei plötzlicher oder unvorhergesehener Erkrankung eines Trainers/ Kursleiters ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren oder einen Ersatztermin anzubieten, sofern kein anderer Trainer/Kursleiter auf die Schnelle verfügbar ist. Das IMN haftet nicht für dem Auftraggeber entstandene Schäden jeglicher Form.

§ 4 Versicherungsschutz
Die Kursteilnehmer sind während des Kurses im Kursraum über das Institut für Methodik und Notfallmedizin versichert. Hierzu ist den Anweisungen des

Kursleiters Folge zu leisten, insbesondere um Verletzungen bei praktischen Übungen zu vermeiden. Bei Unfällen von und zum Kurs, bzw. während der Pausen, die nicht am Veranstaltungsort abgehalten werden, bleibt der

Teilnehmer über die BG/UK der Auftraggebers versichert. Teilnehmer die privat an einer IMN-Schulung teilnehmen, haften für Wegeunfälle selbst.

§ 5 Pflichten
1.   Der Auftragsnehmer versichert, zur Ausübung der angenommenen Vorträge und Kurse im Besitz einer gültigen

Zertifizierung/Genehmigung/Lizenz/Qualifikation zu sein und wird Sorge dafür

tragen, dass für die Dauer dieser Vereinbarung die Zertifizierung/Genehmigung/ Lizenz/Qualifikation gültig bleibt.

2.   Der Kursleiter wird sich vor Beginn seines Kurses und/oder Vortrages vom

ordnungsgemäßen Zustand der Übungsgeräte und der Übungsstätte überzeugen. Die Vorgaben der DGUV Grundsatz 304-001 sind einzuhalten.

§ 6 Zeitraum
1.   Diese Vereinbarung wird für die Dauer des in der Seminarbeschreibung genannten Seminarzeitraums geschlossen.

2.   Die Kündigung einer Vereinbarung eines Kurses/Seminares ist bis sieben Tage vor Seminarbeginn möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Nach der Kündigungsfrist ist der durch die Kündigung entstehende Ausfall der

Kursgebühren ist in

vollem Umfang vom Auftraggeber zu zahlen, sofern kein/e Ersatzteilnehmer gestellt oder Ausweichtermin vereinbart wird.

§ 7 Haftung
Die Referenten sind verpflichtet, die Räumlichkeiten, sowie alle zur Verfügung gestellten Medien sorgsam zu behandeln und

Beschädigungen dem Auftraggeber umgehend zu melden. Sollte während des Kurses/Seminares Schäden auftreten, sind diese schriftlich festzuhalten, vom

Auftraggeber oder dessen Vertreter und dem Referenten, sowie einem Zeugen zu unterschreiben und umgehend dem Auftragsnehmer zukommen zu lassen. Der

Auftragsnehmer leitet die Schadensmeldung an seine Haftpflichtversicherung weiter.

§ 8 Weitere Bestimmungen
Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieses

Vertrages unwirksam sein oder werden, dann wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt.

§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Ebersberg

©Bruno Notfalltraining GbR, Institut für Methodik und Notfallmedizin